Fr 13.7. 19h
Unsere Beilstraße soll Fußgängerzone bleiben!
Beilstraße, 68159 Mannheim
Die Beilstraße zwischen der Böckstr. und der Jungbuschstr. ist eine Fußgängerzone. Wir wollen, dass Bewohner und Gäste sich darin frei bewegen können, damit diese Fußgängerzone ihren Namen verdient!
Wir wollen gemeinsam überlegen, wie der Charakter der Beilstr. als Fußgängerzone erhalten werden kann, was gegen Falschparker und in den öffentlichen Raum ausufernde Gastronomie zu tun ist,
Immer wieder kommt es zu gefährlichen Begegnungen zwischen spielenden Kindern und einfahrenden Autos.
Mütter mit Kinderwägen, Rollstuhlfahrer können die Beilstr. vor allem an den Wochenenden nur im Slalom durchqueren. Die Gehwege sind zumöbliert und die Falschparker blockieren Fuß- und Rettungswege. Das muss sich ändern!
Alle die möchten, dass die Beilstraße eine Fußgängerzone bleibt,
sind herzlich eingeladen sich mit uns am Freitag, den 13.7.um 19.00 Uhr beim Sackträger in der Beilstr. im Jungbusch zu treffen.
Es laden ein:
Anwohner der Beilstraße und Kulturbrücken Jungbusch e.V.
Hermann Rütermann, Kontakt: 0152.52091068
kulturbrueckenjungbusch@hotmail.de
www.kulturbruecken-jungbusch.de
Was Du dazu wissen solltest:
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen bis 7,5 t ist in der Zeit von 6.00 bis 11.00 Uhr ist nur solange wie notwendig gestattet. Dabei gilt: Von den Hausfronten ist ein Sicherheitsabstand von 2,00 m und von den übrigen Gegenständen von mind. 0,50 m einzuhalten.
Der Fußgänger hat Vorrang vor Auto und Fahrrad. Der PKW-/Fahrradfahrer muss warten.
Fahrten zur Beförderung gehbehinderter oder kranker Anwohner und Patienten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Beförderung angewiesen sind, sind erlaubt.
Taxifahrten sind zwischen 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt.
Fahrradfahren und Fahrradabstellen ist erlaubt.
Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen auf den Hinterhöfen ist erlaubt.
Polizeifahrzeuge sind erlaubt.
Parken ist nicht gestattet!
Zusammengefasst aus: Satzung der Stadt Mannheim über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Beilstraße vom 26. November 1996
Bei Fragen und Beschwerden können diese Nummern angerufen werden:
0621- 293-2933 Kommunaler Ordnungsdienst – Leitstelle
115 Bürgertelefon der Stadt Mannheim – Mo-Fr 8-18.00 Uhr (Ortstarif)
Unsere Fußgängerzone Beilstraße gehört allen!
Was Du dazu wissen solltest:
Wer die Fußgängerzone für etwas Besonderes benutzen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Die Fußgängerzone soll unverstellt, attraktiv und freundlich wirken. Gehbereiche für Fußgänger sollen klar erkennbar und durchgehend frei begehbar sein.
Krankenwagen und Feuerwehr müssen die Häuser jederzeit anfahren können, Flucht- und Rettungswege der Bewohner müssen freigehalten werden.
Baumscheiben müssen frei zugänglich sein.
Mobile Außenmöblierung kann zugelassen werden. Für Fußgänger muss mindestens 1,80 m Platz gelassen werden.
Zu Bänken und Papierkörben muss mind. 1,50 m Abstand eingehalten werden.
Außerhalb des Erlaubniszeitraums sind die Gastronomiemöbel zu entfernen. Die Gastronomiemöbel werden nur zum Zweck der Bewirtung verwendet. Sie werden nicht gelagert, eingeschlagen oder abgedeckt.
Gastronomiemöbel enthalten keine Werbung.
Die genutzte Fläche einschließlich der durch diese beeinflusste Umgebung ist vom Nutzer stets sauber zu halten. Dazu gehören auch regelmäßige Nassreinigungen, einschließlich der Entfernung von Kaugummis und Flecken.
Nach Beendigung der Sondernutzung ist eine nasse Grundreinigung der Gastronomiebereiche durch deren Nutzer durchzuführen.
Tische, Stühle, Bänke und Hocker sind wie folgt gestaltet zulässig: Form: Stühle und Tische bis 80 cm hoch und 80 cm breit, rund oder rechteckig, Stehtische und Stehstühle bis 120 cm hoch. - Farbe: unifarben, zurückhaltende und dezente Farbgebung; keine grellen Farben (z.B. Magenta, Cyan).
Es kann höchstens 1 Heizstrahler (Heizpilz) je 10 m² Außenbestuhlung zugelassen werden.
Trennelemente wie Zäune, Wände und Planen sind nicht zulässig.
Bodenbeläge (z.B. Teppiche, Matten, Podeste, liegende Werbeanlagen) und Rampen sind unzulässig.
Mobile private Fahrradständer sind nicht zugelassen.
Ein Werbeständer ist zulässig. Die Restgehwegbreite muss mind. 1,80 m betragen.
Sondergegenstände (Figuren, Fahrzeuge, Plastiken etc.) und Sonderformen können nur erlaubt werden, wenn sie eine Grundfläche von 0,20 m² und eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
Zusammengefasst aus:
Gestaltrichtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungseinrichtungen in der Innenstadt vom 11.12.2017 (inkl. Fußgängerzone Beilstr.)